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1. Vertragsgegenstand und Vertragsdauer

Vertragsgegenstand ist im Allgemeinen die Vermietung von technischem Equipment, der Auf- und Abbau, sowie die technische Überwachung während der Veranstaltung. Diese Vereinbarung umfasst die Bedingungen für Vermietungsgegenstände, Veranstaltungs- und Mietdauer, sowie sonstige Leistungen und Preise. Die Mietgegenstände verbleiben im Besitz von TOP-Event (in der Folge „Vermieter“). Eine Weitervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

Wenn nicht anders vereinbart, beginnt die Mietzeit spätestens mit der Übergabe der Geräte und endet mit der Rückgabe der Geräte. Die Mietzeit wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter. Im Falle von verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes, aus welchen Gründen auch immer, ist das Mietentgelt für jeden begonnenen Tag zu zahlen. Wenn dem Vermieter dadurch darüber hinaus Zusatzkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

2. Gefahrenübergang / Schutz und Gebrauch des Mietgegenstandes

Sämtliche Gefahren der Mietgegenstände gehen mit dem Zeitpunkt der Übergabe auf den Auftraggeber über bzw. erfolgt mit der Rücknahme der Mietgegenstände wieder der Gefahrenübergang auf den Vermieter. Während der Mietdauer verpflichtet sich der Mieter die Mietgegenstände ausschließlich während der vereinbarten Betriebszeiten zu benutzen und diese pfleglich und gemäß den vom Hersteller spezifizierten Benützungsbedingungen zu behandeln.

Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Vermieter für den vereinbarten Gebrauch und sämtliche während der tatsächlichen Mietdauer entstandenen Schäden am Mietgegenstand.

3. Gewährleistung

TOP-Event verpflichtet sich alle vereinbarten Leistungen mit höchster Sorgfalt auszuführen und haftet für die vereinbarte Funktionalität der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzahlung befreit. Ist die Tauglichkeit der Mietsache lediglich gemindert, so mindert sich der Miet- oder Service-Mietbetrag in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, soweit der entstandene Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde und soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt wurde.

Darüberhinausgehende Haftungen sind ausgeschlossen.

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der gemieteten Geräte zu ersetzen.

4. Voraussetzungen am Installationsort

Der Auftraggeber verpflichtet sich zum vereinbarten Zeitpunkt des Auf- bzw. Abbaus für den ungehinderten Zugang bzw. die ungehinderte Zufahrt und Parkmöglichkeit für das Projektteam Sorge zu tragen, anderenfalls der Auftraggeber dem Vermieter die entstandenen Kosten ersetzen wird.

Für eventuelle Leistungen durch Dritte (z.B. Stromanschlüsse, Bühnenaufbauten, Genehmigungen etc.) wird der Auftraggeber zeitgerecht Sorge tragen.

Mit Beginn des technischen Aufbaus sind für das Personal von TOP-Event in ausreichender Menge Verpflegung und Getränke zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Vermieter dem Auftraggeber die gesetzlichen Tagesdiäten sowie allfällige entstandene Zusatzkosten in Rechnung stellen.

5. Preise / Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort und ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums von mehr als fünf Tagen gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart.

6. Vertragsrücktritt

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, verpflichtet sich dieser zur Zahlung folgender Abstandsgebühren in Prozenten vom Auftragswert bzw. zusätzlich nachweislich entstandener Kosten:

Bei Stornierung des Vertrages bis zu 6 Monaten vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung 15 %, bis 30 Tage vor diesem Zeitpunkt 30 % und bis 7 Tage vor diesem Zeitpunkt 75 %. Danach beträgt die Gebühr für den Vertragsrücktritt 100%. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen wird Wien vereinbart.

Gerichtsstand ist Wien.
Wien, im Oktober 2017